Private Grundstücksentwässerung - Dichtheit ist vom Grundstückseigentümer nachzuweisen
Mit der Verabschiedung des novellierten Landeswassergesetzes NRW hat sich für Kommunen und Immobilieneigentümer in Sachen Grundstücksentwässerung einiges geändert. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Dichtheit ihrer Entwässerungsanlagen durch einen Sachkundigen prüfen und sich diese von ihm bescheinigen zu lassen. Sollten bei der Dichtheitsprüfung undichte Stellen ermittelt werden, sind unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung der Dichtheit vorzunehmen. Mit diesen Maßnahmen sind ebenfalls nur sachkundige Betriebe zu beauftragen. Die Kommunen haben die Bürger nach § 61a des Landeswassergesetzes zu Fragen der Dichtheitsprüfung und Sanierung der Entwässerungsanlage zu beraten. Das Portal "abwasser-nrw.de" ermöglicht eine Erstinformation zu den sich aus dem LWG NRW ergebenden Verpflichtungen für Grundstückseigentümer und Kommunen. Durch das Expertensystem "FAQ" erhalten Sie eine direkte Expertenantwort auf Ihre Frage.
Runderlass des MUNLV zur Anforderung an die Sachkunde gem. § 61 a LWG
Der Runderlass vom 31.03.2009 regelt die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Anerkennung von Sachkundigen gem. § 61a Landeswassergesetz NRW. Die Anerkennung der personengebundenen Sachkunde erfolgt über eine unabhängige Stelle. Für Mitgliedsbetriebe einer Handwerkskammer ist dies die örtlich zuständige Handwerkskammer. Bis zum Inkrafttreten des Runderlasses war die Legitimation zur Dichtheitsprüfung durch Zulassung der jeweils zuständigen Kommune geregelt. Mit der durch den Runderlass bekanntgegebenen Verwaltungsvorschrift zur Anerkennung der Sachkundigen erfolgt die Zertifizierung und damit die Zulassung nun durch die jeweilige Handwerkskammer. Voraussetzung für eine Anerkennung ist der Sachkundenachweis in Form eines erfolgreich abgelegten Fachlehrgangs bei einem speziell dafür zugelassenen Bildungsträger. Nach Pkt. 2.2 RDErl. MUNLV vom 31.03.2009 muss der Sachkundige außerdem mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Die Handwerkskammer zu Köln bietet alle notwendigen Lehrgänge zur Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW an.
Sachkundige werden in der zuständigen Handwerkskammer in einer Liste geführt, die im Internet veröffentlicht wird. Die Liste der Handwerkskammer zu Köln finden Sie auf diesem Internetportal: Datenbank Sachkundige. Sachkundige, die hier gelistet sind, werden auch automatisch in der Landesliste beim Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz geführt.
Wer Fragen zum Anerkennungsverfahren hat, erhält bei der Handwerkskammer zu Köln unter folgender Telefonnummer weitere Auskünfte: 0221/2022-211.
Hier können Sie die Inhalte des Runderlasses / der Verwaltungsvorschrift nachlesen: Runderlass von 31.03.2009
§61a des Landeswassergesetzes NRW
Das verlangt §61a des Landeswassergesetzes NRW von Immobilienbesitzern und Kommunen
mehr »Vorsicht vor unlauteren Geschäftspraktiken - vor der Beauftragung die zuständige Fachinnung anrufen!
Auch bei Dichtheitsprüfungen von Entwässerungssystemen sind teilweise unlautere Betriebe am Markt. Sie überprüfen für "kleines Geld" die Entwässerung und diagnostizieren eine Undichtheit. Bei der angebotenen Sanierung langen sie dann kräftig zu. Deshalb empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Fachinnung, die Auskunft über sachkundige und zuverlässige Betriebe erteilt.
Dichtheitsprüfungen - Handwerk und Stadtentwässerungsbetriebe Köln kooperieren
Die Handwerkskammer zu Köln, die Straßen- und Tiefbauer-Innnung Köln, die Innung Sanitär Heizung Klima Köln und die Stadtentwässerungsbetriebe Köln haben sich darauf verständigt, Haus- und Grundstückseigentümer gemeinsam für Dichtheitsprüfungen bei ihren Grundstücksentwässerungssystemen zu sensibilisieren. Hierzu werden die Partner über ein Expertensystem Fragen rund um das Thema Dichtheitsprüfung und Sanierung von Entwässerungssystemen beantworten und ihre Informationsportale vernetzen. Dieser Gemeinschaftsaktion angeschlossen hat sich auch der Kölner Haus- und Grundbesitzerverein.
Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888 |
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